FNP 2015 – BI legt Widerspruch gegen die aktuelle Offenlegung ein

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Die BI hat mit Schreiben vom 14.05.2018 Widerspruch gegen die derzeitige Offenlegung im Zuge der FNP-Änderung beim GVV Hardheim-Walldürn eingelegt.

Punkt 1 des Widerspruchs

Da der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn zum wiederholten Male die Änderung des FNP wissentlich mit einer belegbar falschen Begründung offengelegt hat, legte die BI Widerspruch gegen diese Offenlegung der Begründung zur FNP-Änderung ein.

In einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 07.04.2017 legte der Betriebsleiter des Procter & Gamble-Werks in Walldürn dar, dass sowohl das 2016 auf dem bestehenden Firmengelände erstellte Assembly-Center, sowie der Umbau und die Erweiterung des ehemaligen Pack-Centers für die Produktionsverlagerung von Kronberg vorgesehen sind und der Flächenbedarf für die Verlagerung damit abgedeckt ist.

In der vorliegenden Begründung des GVV Hardheim-Walldürn zur FNP-Änderung wird erneut mit der P&G-Produktionsverlagerung von Kronberg nach Walldürn argumentiert. Entgegen des in der Verbandsversammlung am 27.03.2018 beschlossenen Behandlungsvorschlages des GVV, der diesbezüglich ausführt, dass: „Die Aussagen zur den Absichten des Unternehmens Procter & Gamble in der Begründung korrigiert werden.“, erfolgte diese Korrektur nicht, da man aus unserer Sicht die Begründungsfassade gegenüber der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange aufrechterhalten muss. Dies wird deutlich, wenn man im Behandlungsvorschlag die Passage liest (Zitat GVV Hardheim-Walldürn):

„Die Bauflächenausweisung im Flächennutzungsplan bezieht sich nicht nur auf die Kronberg-Verlagerung. Dies war lediglich der Anlass die Flächennutzungsplanänderung
voranzutreiben.“

Die Produktionsverlagerung als Anlass für die FNP-Änderung war von Anfang an vorgeschoben und entsprach bzw. entspricht nicht den Tatsachen. Sie diente lediglich dem Anlass das Vorhaben voranzutreiben.

Die BI hält ein solches Vorgehen für unlauter! Im Zuge einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange müssen diese vom Wahrheitsgehalt einer Planung und deren Begründung ausgehen. Ein Verwaltungsverband – wie in diesem Fall – ist aus unserer Sicht dazu verpflichtet, eine den Tatsachen entsprechende Planungsbegründung vorzulegen.

Geschieht dies nicht, ist das eine Täuschung und kann zu einer Beeinflussung der Argumentation in den Stellungnahmen führen. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange können ihre Stellungnahmen nur auf der Grundlage verfassen, die ihnen als Planung vorgelegt wird.

Deshalb fordert die Bürgerinitiative Erhalt „Schöner Busch – Löschenäcker“, dass die Begründung zur FNP-Änderung, gemäß dem Beschluss des Behandlungsvorschlags in der Verbandsversammlung vom 27.03.2018, dahingehend überarbeitet und neu veröffentlicht wird, dass die nicht den Tatsachen entsprechenden Passage entnommen wird. Andernfalls sehen wir darin eine bewusste Täuschung der am Verfahren beteiligten Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange.

Punkt 2 des Widerspruchs

Entgegen der Aussage in der Begründung des GVV Hardheim-Walldürn und des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 27.03.2018 ist der Barnholzgraben als Oberflächengewässer in der Plandarstellung nicht aus der Bauflächenausweisung herausgenommen worden. Legt man den tatsächlichen Verlauf zugrunde, werden die Gewässerabstandsflächen nicht eingehalten. Die BI vermutet, dass die Plandarstellung der Baufläche bewusst vom Begründungtext abweicht, da die Fläche im Bereich der Anbindung an die Straße „Am Barnholz“ so schmal bemessen ist, dass eine LKW Zu- und Abfahrt für ein zukünftiges Gewerbegebiet bei Berücksichtigung des Gewässers mit den Randstreifen nicht darstellbar ist.

Da nach Aussage der öffentlichen Bekanntmachung vom 13.04.2018 der dort abgebildete Lageplan für den Geltungsbereich maßgebend ist, hat die Bürgerinitiative Widerspruch gegen den Planentwurf eingelegt, da sich die Fläche des Oberflächengewässers Barnholzgraben entgegen des beschlossenen Behandlungsvorschlags mit seinen Gewässerrandstreifen weiterhin und teils deutlich innerhalb der Gewerbeflächendarstellung der Nutzungsplanänderung befindet.