FNP 2030 – Zielabweichungsverfahren „Vorderer Wasen II“

  • Beitrags-Autor:
  • Beitrags-Kategorie:Beitrag / FNP2030

Der Gemeindeverwaltungsverband Hardheim-Walldürn hat im Zuge des Flächennutzungsplans 2030 für das Gebiet „Vorderer Wasen II“ in Walldürn ein Zielabweichungsverfahren beim Regierungspräsidium in Karlsruhe beantragt. Das Verfahren ist notwendig, da die Fläche als regionaler Grünzug und Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen ist und in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden soll. Darüber hinaus stellt das Planungsgebiet Kernflächen, Kern- und Suchräume des landesweiten Biotopverbundes dar.

Die Antragsunterlagen mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen finden sie hier: Regierungspräsidium Karlsruhe | Aktuelle Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren (Externer Link)

Info Zielabweichungsverfahren

Landesplanungsgesetz (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003

§ 24 Zielabweichungsverfahren (externer Link)

Die höhere Raumordnungsbehörde kann in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben. Am Zielabweichungsverfahren sind die öffentlichen Stellen, die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 und sonstige Verbände und Vereinigungen und die Nachbarstaaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der Zulassung der Zielabweichung berührt sein können.

Zielabweichung contra Landesentwicklungsplan

Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg (LEP) ist das Rahmen setzende und Fachplanungen integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes. Der LEP ist seit 21.08.2002 rechtsverbindlich. An ihm sind alle räumlichen Planungen, insbesondere die Regionalplanung, die kommunale Bauleitplanung und die fachlichen Einzelplanungen sowie raumbezogene Förderprogramme auszurichten.

Zur langfristigen Sicherung von Entwicklungsmöglichkeiten ist anzustreben, die Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke deutlich zurückzuführen.

Quelle: LEP 2002, Leitbild der räumlichen Entwicklung, Punkt 1.9

Zur Deckung des Wohnraumbedarfs sind vorrangig vorhandene Wohngebiete funktionsfähig zu halten und weiterzuentwickeln sowie innerörtliche Möglichkeiten der Wohnraumschaffung auszuschöpfen.

Quelle: LEP 2002, Siedlungsentwicklung und Flächenvorsorge, Punkt 3.2.2